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BGBl. I Nr. 138/2024

kundgemacht 03.09.2024 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank
Kundmachung BGBl. I Nr. 138/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Bund – Länder) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 28.08.2024 · idF BGBl. I Nr. 138/2024 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem
    1. Ziffer eins
      die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
    2. Ziffer 2
      beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen sämtlicher Länder über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten eingelangt sind.
  2. Absatz 2,Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2013,, außer Kraft.