Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem
- Ziffer einsdie nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
- Ziffer 2beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen sämtlicher Länder über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten eingelangt sind.