BGBl. I Nr. 139/2024
Änderung des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes und des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertAbs 2 Z 1 bis Z 4, Z 4 lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), Z 5, Schlussteil; Abs 3 Z 1 (neu), Z 2 lit b, lit c, Z 2 (entfallen); Abs 4 Z 1, Z 1 lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu), Z 2, Z 3 bis Z 5 (entfallen); Abs 4a Z 2, Z 3 (neu); Abs 6; Abs 7; Abs 9; Abs 10 Z 1 (neu), Z 3 bis Z 6; Abs 11 (neu) · umnummeriert: Abs 3 Z 2 lit a; Abs 10 Z 2
Koordinierung der amtlichen Kontrolle
§ 5.
(1) Die amtliche Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen samt deren Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung der fachspezifischen Kontrollvorschriften sowie entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie zu erfolgen. In Bezug auf die biologische Produktion gelten zusätzlich zu den Vorschriften dieser Verordnung die spezifischen Kontrollvorschriften gemäß Kapitel VI der Verordnung (EU) 2018/848.
(2) Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zum Zweck der Koordinierung der Behörden und Kontrollstellen ein Kontrollausschuss einzurichten, dessen. Dessen Aufgaben insbesondere sind: insbesondere die Gewährleistung der Kohärenz und Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten in Bezug auf die Vorschriften gemäß § 1 Abs. 1 und 2 ist, einschließlich
1. die Ausarbeitung und Genehmigung von Richtlinien und Handbüchern einheitlicher Vorgaben,
2. die Ausarbeitung und Genehmigung Klärung von Kontrollplänen als Teil des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes Fragen sowie die Stellungnahme zu Verordnungsentwürfen gemäß § 30 LMSVG für die Durchführung der amtlichen Kontrolle 9 Abs. 1 bis 3,
3. die Abstimmung der Behörden bei der Zulassung von Kontrollstellen Informations- und Erfahrungsaustausch über die laufende Vollziehung,
4. die Klärung Ausarbeitung von Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Kontrolle, Maßnahmenkatalogen
a. in Bezug auf Vorschriften gemäß § 1 Abs. 1 unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit,
b. in Bezug auf Vorschriften gemäß § 1 Abs. 2 unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit sowie
c. bei Verdacht einer offensichtlichen, groben Übertretung von lebensmittel-, tierschutz-, futtermittel-, wein-, pflanzenschutzmittel-, düngemittel- oder saat- und pflanzgutrechtlichen Vorschriften
5. die Erarbeitung von Vorschlägen in Bezug auf die Aus- und Weiterbildung der Informationsaustausch über den Vollzug Aufsichtsorgane und des Personals der laufenden Kontrollen, Kontrollstellen sowie die Entwicklung von einheitlichen Schulungsprogrammen.
(3) Dem Kontrollausschuss haben als Mitglieder
1. je zwei Vertreter
a) des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und
b) der Kontrollstellen, die durch die Interessengemeinschaft der Kontrollstellen Österreich nominiert wurden sowie
anzugehören.
(4) Dem Kontrollausschuss gehören für den Bereich der biologischen Produktion zusätzlich je eine Vertreterin oder ein Vertreter als Mitglieder an:
1. des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, je eine Vertreterin oder ein Vertreter
a) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
b) des BAES,
c) der Bundeskellereiinspektion und
d) des BAVG sowie
2. des Bundesamtes für Ernährungssicherheit drei Vertreter oder Vertreterinnen der Kontrollstellen, die durch die Interessengemeinschaft der Kontrollstellen Österreich nominiert wurden.
(4a) Dem Kontrollausschuss gehören für den Bereich der biologischen Produktion, soweit es dem amtlichen Kontrollzweck, insbesondere dem Zweck von Inspektionen, Untersuchungen oder Audits nicht entgegensteht, je eine Vertreterin oder ein Vertreter der folgenden Stellen an:
1. Landwirtschaftskammer Österreich,
2. Bio Austria – Verein zur Förderung des Biologischen Landbaus. und
3. Wirtschaftskammer Österreich.
(5) Für jedes unter Abs. 3, 4 und 4a genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung einer Namhaftmachung hindert nicht die Konstituierung des Kontrollausschusses.
(6) Die Bundesministerin Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kontrollausschusses aus dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der Geschäftsstelle.
(7) Über den Verlauf der Verhandlungen der Sitzungen des Kontrollausschusses ist von allen Sitzungsteilnehmern Verschwiegenheit zu wahren. Alle Mitglieder gemäß Abs. 3 und 4 einschließlich die oder der Vorsitzende und gegebenenfalls deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter haben beschließende Stimme. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitglieds, welches es zu vertreten befugt ist. Bei Abstimmungen im Bereich der biologischen Produktion verfügen die Kontrollstellen über insgesamt neun Stimmen.
(8) Der Kontrollausschuss kann zur Bearbeitung einzelner Schwerpunkte des Bereichs fallweise Sachverständige beiziehen.
(9) Der Kontrollausschuss hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Bundesministerin des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bedarf.
(10) Die in der Agentur eingerichtete Geschäftsstelle des Kontrollausschusses dient der Unterstützung des Vorsitzenden und hat folgende Aufgaben:
1. Unterstützung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
(11) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Kontrollausschusses sowie des Beirats für biologische Produktion gemäß § 13 berechtigt.
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