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BGBl. I Nr. 141/2024

kundgemacht 27.09.2024 RIS↗Parlament↗
Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2023
Bundesgesetz über die Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2023
Kundmachung BGBl. I Nr. 141/2024× zu Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2023×

Änderungen durch diese Kundmachung

Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2023 neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 28.09.2024 · idF BGBl. I Nr. 141/2024 Art. 1↗RIS↗

Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2023 wird die Genehmigung erteilt.