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BGBl. I Nr. 143/2024

kundgemacht 09.10.2024 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2024
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz und das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 143/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985) 216 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 1 Z 1, Z 1 lit a (entfallen), lit b (entfallen)
in Kraft 01.01.2012 – 09.10.2024 · idF BGBl. I Nr. 140/2011 · danach: BGBl. I Nr. 143/2024 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 10.10.2024 · idF BGBl. I Nr. 143/2024 § 4↗RIS↗
Ernennungserfordernisse
§ 4.
(1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind:
1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
a) bei Verwendungen gemäß § 28a die österreichische Staatsbürgerschaft,
b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
2. die volle Handlungsfähigkeit,
… 9 unveränderte Absätze
3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.
(2) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)
(4) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage zu diesem Bundesgesetz geregelt.
(5) Voraussetzung für die Ernennung zum Lehrer ist eine Bewerbung.
(6) Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse vergangen ist, Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können.
Schlagworte
Anstellung, Anstellungserfordernis, Mindestalter, Höchstalter, Nachsicht, Dienstwechsel, Aufnahme