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BGBl. I Nr. 146/2024

kundgemacht 21.10.2024 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Vorarlberg über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Vorarlberg über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee
Kundmachung BGBl. I Nr. 146/2024× zu Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Bund – Vorarlberg)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Bund – Vorarlberg) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 11.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 146/2024 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Kostenbeteiligung des Landes Vorarlberg

  1. Absatz eins,Das Land Vorarlberg beteiligt sich mit 25% an den von der Republik Österreich zu tragenden Kosten des „Gemeinsamen Werks“ des vierten Staatsvertrags, exklusive der in diesem Betrag enthaltenen „Kosten der gemeinsamen Organisation für die Erhaltung der bestehenden Werke“, zuzüglich Mehrwertsteuer, maximal aber mit EUR 273.718.000.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Beteiligung des Landes Vorarlberg an auf die Republik Österreich entfallenden Mehrkosten, die sich bei der Umsetzung des „Gemeinsamen Werks“ des vierten Staatsvertrags ergeben und auf deren Tragung sich die Vertragsstaaten geeinigt haben, sind gesonderte Verhandlungen zu führen.
  3. Absatz 3,Eine Beteiligung des Landes Vorarlbergs an den von der Republik Österreich zu tragenden Kosten der Erhaltung der Werke der Staatsverträge 1892, 1924 und 1954 sowie des „Gemeinsamen Werks“ des vierten Staatsvertrags erfolgt nicht.
  4. Absatz 4,Das Land Vorarlberg leistet die Kostenbeteiligung nach Absatz eins, an den Bund in 25 gleich hohen jährlichen Teilzahlungen von jeweils EUR 10.948.720. Die erste Teilzahlung ist nach Baubeginn zu leisten. Tritt der die Verpflichtung zur Leistung der ersten Teilzahlung auslösende Umstand (Baubeginn) in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres ein, ist die Zahlung am 1. Juli dieses Jahres zu leisten, sonst binnen eines Monats ab Aufforderung durch den Bund. Die weiteren Teilzahlungen sind jeweils am 1. Juli der Folgejahre fällig. Allfällige zu viel geleistete Beträge sind dem Land Vorarlberg vom Bund nach Fertigstellung des „Gemeinsamen Werks“ binnen eines Monats nach geprüfter und abgenommener Schlussrechnung zurückzuerstatten.