BGBl. I Nr. 146/2024
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Vorarlberg über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Vorarlberg über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee
Änderungen durch diese Kundmachung
Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Bund – Vorarlberg)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3
Trinkwasserversorgung und weitere Begleitmaßnahmen
Hinsichtlich der Kosten für Maßnahmen zur Anpassung der Trinkwasserversorgung und der weiteren Begleitmaßnahmen an das „Gemeinsame Werk“ des vierten Staatsvertrags, die nicht bereits durch die in diesem Staatsvertrag vorgesehenen Kostenbeteiligungen gedeckt sind, erfolgt eine finanzielle Beteiligung des Bundes nach dem Umweltförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, idgF, und den darauf basierenden Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft bzw. nach anderen Förderprogrammen des Bundes jeweils in der zum Förderzeitpunkt geltenden Fassung entsprechend den geltenden Fördersätzen.