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BGBl. I Nr. 146/2024

kundgemacht 21.10.2024 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Vorarlberg über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Vorarlberg über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee
Kundmachung BGBl. I Nr. 146/2024× zu Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Bund – Vorarlberg)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Bund – Vorarlberg) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 11.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 146/2024 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Trinkwasserversorgung und weitere Begleitmaßnahmen

Hinsichtlich der Kosten für Maßnahmen zur Anpassung der Trinkwasserversorgung und der weiteren Begleitmaßnahmen an das „Gemeinsame Werk“ des vierten Staatsvertrags, die nicht bereits durch die in diesem Staatsvertrag vorgesehenen Kostenbeteiligungen gedeckt sind, erfolgt eine finanzielle Beteiligung des Bundes nach dem Umweltförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, idgF, und den darauf basierenden Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft bzw. nach anderen Förderprogrammen des Bundes jeweils in der zum Förderzeitpunkt geltenden Fassung entsprechend den geltenden Fördersätzen.