Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen nach Artikel eins, überein, den Bau der „Regionalstadtbahn Linz“, in weiterer Folge kurz „Vorhaben“ genannt, unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie Transparenz gemeinsam zu finanzieren.
BGBl. I Nr. 148/2024
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Finanzierung des Baus der Regionalstadtbahn Linz
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Finanzierung des Baus der Regionalstadtbahn Linz
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Vorhaben
- Absatz 2,Das Vorhaben umfasst die in der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2021,, noch nicht umfassten Planungen für die Einreichplanung im Bauabschnitt 5 und die Vorprojekts- und Einreichplanung im Bauabschnitt 6 sowie den Bau der Regionalstadtbahn im Stadtgebiet von Linz.
- Absatz 3,Eine detaillierte Beschreibung des Vorhabens ergibt sich aus den Anlagen 1, 2 und 3.