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BGBl. I Nr. 148/2024

kundgemacht 24.10.2024 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Finanzierung des Baus der Regionalstadtbahn Linz
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Finanzierung des Baus der Regionalstadtbahn Linz
Kundmachung BGBl. I Nr. 148/2024× zu Finanzierung des Baus der Regionalstadtbahn Linz (Bund – OÖ)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzierung des Baus der Regionalstadtbahn Linz (Bund – OÖ) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 11.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 148/2024 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Kontrolle der Mittelverwendung

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Einhaltung der Vereinbarung, insbesondere die bestimmungsgemäße Verwendung der von ihr gewährten finanziellen Mittel, selbst zu überprüfen oder durch einen von ihr zu benennenden Dritten überprüfen zu lassen. Unberührt davon beabsichtigen die Vertragsparteien, eine gemeinsame Überprüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung der von ihnen gewährten finanziellen Mittel durch die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zu beauftragen und die Kosten jeweils zu gleichen Teilen zu übernehmen.
  2. Absatz 2,Ausgaben, die den Kriterien für die Verrechenbarkeit (Artikel 7, Absatz eins,) nicht entsprechen, sind zu refundieren.