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BGBl. I Nr. 22/2024

kundgemacht 28.03.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Apothekengesetzes, des Apothekerkammergesetzes 2001 sowie des Gehaltskassengesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 22/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekengesetz (ApoG) 9607 § 0↗RIS↗
§ 40geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 10.01.1907 – 28.03.2024 · idF RGBl. Nr. 5/1907 · danach: BGBl. I Nr. 22/2024 § 40↗RIS↗
in Kraft ab 29.03.2024 · idF BGBl. I Nr. 22/2024 § 40↗RIS↗
§ 40. Zurücknahme der Bewilligung und Untersagung des Betriebs
Zurücknahme der Bewilligung § 40.
(1) Wenn die Anstalt, die Krankenkassa oder der Krankenkassenverband Krankenanstalt die erhaltene Bewilligung zum Betriebe einer Anstaltsapotheke mißbraucht missbraucht, so ist dieselbe von der Behörde diese zurückzunehmen.
(2) Die Bewilligung kann ferner zurückgenommen werden, wenn einer der im § 19, Abs. 1 Z 1 und 2, erwähnten Fälle eintritt.
(3) Der Betrieb der Anstaltsapotheke ist unverzüglich zu untersagen,
1. wenn die Voraussetzungen des § 35 wegfallen, oder
2. bei wiederholtem Verstoß gegen § 36, sofern dadurch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist.