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BGBl. I Nr. 22/2024

kundgemacht 28.03.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Apothekengesetzes, des Apothekerkammergesetzes 2001 sowie des Gehaltskassengesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 22/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekengesetz (ApoG) 9607 § 0↗RIS↗
§ 48geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1; Abs 2, Z 1 bis Z 9 (neu); Abs 3
in Kraft 29.03.2006 – 28.03.2024 · idF BGBl. I Nr. 41/2006 · danach: BGBl. I Nr. 22/2024 § 48↗RIS↗
in Kraft ab 29.03.2024 · idF BGBl. I Nr. 22/2024 § 48↗RIS↗
§ 48. Kundmachung bei Neuerrichtungen
Verlautbarung bei Neuerrichtungen § 48.
Längstens innerhalb 14 Tagen nach Einlangen eines Gesuches um die Bewilligung zum Betriebe einer neu zu errichtenden Apotheke hat die Bezirksverwaltungsbehörde, falls das Gesuch nicht im Sinne der Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen ohne weiteres Verfahren abgewiesen worden ist, die Bewerbung unter Anführung des Namens, der Berufsstellung und des Wohnortes des Gesuchstellers und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standortes auf Kosten des Gesuchstellers in der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Zeitung zu verlautbaren. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu veranlassen, dass Anträge, die nicht gemäß § 47 ab- oder zurückgewiesen werden, innerhalb von sechs Wochen unter Anführung des Namens und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standorts auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundgemacht werden.
(2) In diese Verlautbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, daß die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie gemäß § 29 Abs. 3 und 4 betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige Einsprüche gegen Im Verfahren über die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Standort der neuen öffentlichen Apotheke in Aussicht genommen ist, geltend machen können, daß später einlangende Einsprüche aber nicht in Betracht gezogen werden. haben folgende Personen Parteistellung:
1. Konzessionsinhaber;
2. bei als Personengesellschaft betriebenen öffentlichen Apotheken die Gesellschaft, vertreten durch den Konzessionsinhaber;
3. Pächter;
4. Fortbetriebsberechtigte gemäß § 15 Abs. 2;
5. Insolvenzverwalter;
6. behördlich bestellte verantwortliche Leiter;
7. gemäß § 29 Abs. 3 und 4 betroffene Ärzte;
8. Mitbewerber;
9. mit der Vertretung der Verlassenschaft betraute Personen.
(3) Gleichzeitig mit der Verlautbarung In der Kundmachung in der amtlichen Zeitung hat gemäß Abs. 1 sind die Bezirksverwaltungsbehörde eine Ausfertigung der Kundmachung Personen, denen Parteistellung zukommt, aufzulisten und ist darauf hinzuweisen, dass diese innerhalb von sechs Wochen Einwendungen gegen die Neuerrichtung bei der örtlich zuständigen Standesvertretung Bezirksverwaltungsbehörde einbringen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Parteistellung endet, sofern innerhalb der Apotheker Einspruchsfrist keine Einwendungen erhoben werden. § 42 Abs. 3 und der Ärztekammer zu übermitteln 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, gilt.