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BGBl. I Nr. 22/2024

kundgemacht 28.03.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Apothekengesetzes, des Apothekerkammergesetzes 2001 sowie des Gehaltskassengesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 22/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekengesetz (ApoG) 9607 § 0↗RIS↗
§ 55geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.08.2002 – 28.03.2024 · idF BGBl. I Nr. 65/2002 · danach: BGBl. I Nr. 22/2024 § 55↗RIS↗
in Kraft ab 29.03.2024 · idF BGBl. I Nr. 22/2024 § 55↗RIS↗
Verfahren, betreffend die zur Bestellung eines verantwortlichen Leiters oder Stellvertreters. stellvertretenden Leiters
§ 55.
(1) Der Antrag auf Genehmigung des verantwortlichen Leiters oder Stellvertreters zum Betrieb einer nicht vom Konzessionsinhaber oder Pächter geleiteten öffentlichen Apotheke oder Filialapotheke sowie einer Anstaltsapotheke ist bei der Österreichischen Apothekerkammer unter Anschluß der Belege über das Vorhandensein der im § 3 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen für die persönliche Eignung des zu Bestellenden einzubringen. Einem Antrag gemäß §§ 17a, 17b, 37 Abs. 1 und 38 Abs. 2 sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 und 6 beizulegen.
Die Bestellung eines verantwortlichen Leiters oder Stellvertreters für den Betrieb einer öffentlichen Apotheke auf Grund (2) Vor der gesetzlichen Vorschriften erfolgt durch die Behörde nach Einholung eines Vorschlages amtswegigen Bestellung gemäß §§ 17b Abs. 3, 18 zweiter Satz, 19a Abs. 2, 20 Abs. 1 und 20a Abs. 2 ist ein Vorschlag der zuständigen Standesvertretung über die zu bestellende Österreichischen Apothekerkammer zur Person und Entlohnung einzuholen.