Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 22/2024

kundgemacht 28.03.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Apothekengesetzes, des Apothekerkammergesetzes 2001 sowie des Gehaltskassengesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 22/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekengesetz (ApoG) 9607 § 0↗RIS↗
§ 56geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text
in Kraft 14.02.2004 – 28.03.2024 · idF BGBl. I Nr. 5/2004 · danach: BGBl. I Nr. 22/2024 § 56↗RIS↗
in Kraft ab 29.03.2024 · idF BGBl. I Nr. 22/2024 § 56↗RIS↗
§ 56. Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen
Verfahren bei der Genehmigung von Betriebsanlagen § 56.
Die Genehmigung der Betriebsanlage einer öffentlichen Apotheke oder einer Filiale einer solchen sowie einer Anstaltsapotheke ist unter Beibringung der erforderlichen Dem Antrag gemäß § 6 Abs. 2 sind Beschreibungen und planlichen planliche Darstellungen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erster Instanz anzusuchen beizulegen.
Die Behörde hat über das Ansuchen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und nach Maßgabe des Ergebnisses dieser Erhebungen zu entscheiden.
Die Entscheidung hat im Falle der Genehmigung der Anlage die bezüglich der Einrichtung und des Betriebes der Apotheke etwa notwendigen Bedingungen und Beschränkungen zu enthalten.