BGBl. I Nr. 26/2024
Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
Bundesgesetz betreffend Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.