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BGBl. I Nr. 30/2024

kundgemacht 17.04.2024 RIS↗Parlament↗
ALSAG-Novelle 2024
Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz und das Umweltkontrollgesetz geändert werden (ALSAG-Novelle 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 30/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) 1923 § 0↗RIS↗
§ 11geändertAbs 2 Z 1 bis Z 5, Z 7; Abs 3 (aufgehoben), Z 1 (entfallen), Schlussteil (entfallen), Z 2 bis Z 4 (entfallen)
in Kraft 01.01.2011 – 31.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 111/2010 · danach: BGBl. I Nr. 30/2024 § 11↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. I Nr. 30/2024 § 11↗RIS↗
Zweckbindung
§ 11.
(1) Der Beitrag ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(2) Das Beitragsaufkommen ist, die eingebrachten Kosten gemäß § 11 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, betreffend Altlastenmaßnahmen, die geleisteten Wertausgleiche gemäß § 30 und die Erlöse aus der Verwertung von gemäß § 29 sanierten Altlasten sind zweckgebunden zu verwenden
1. zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung Beurteilung von Verdachtsflächen Altstandorten und Altablagerungen sowie zur Erfassung von Altlasten,
2. zur Erstellung eines Verdachtsflächenkatasters, eines Altlastenatlasses und der Prioritätenklassifizierung, zur Finanzierung der durch die Führung einer Datenbank und die Veröffentlichung gemäß § 18 Abs. 1 und 4 entstehenden Kosten,
3. zur teilweisen oder gänzlichen Finanzierung der von Altlastenmaßnahmen und vergleichbaren Maßnahmen zur Altlastensicherung bei Altablagerungen und -sanierung Altstandorten, die gemäß § 18 Abs. 4 veröffentlicht wurden, einschließlich der erforderlichen Vorleistungen sowie zur Finanzierung der Kosten, die aus dem Vollzug des § 29 entstehen,
4. zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur unmittelbaren Sanierung von Altlasten erforderlich sind,
5. für Studien und Projekte betreffend den Vollzug dieses Bundesgesetzes, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- Erkundungs- und Sanierungstechnologien,
6. zur Finanzierung der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß § 11 Abs. 1 des Umweltförderungsgesetzes (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, für die Abwicklung der Altlastenförderung (§§ 29 ff UFG) entstehenden Kosten,
7. zur Finanzierung von Ersatzvornahmen oder Sofortmaßnahmen bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen gemäß § 73 oder § 74 AWG 2002 Planungsaufträgen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Vollzug dieses Bundesgesetzes an die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt).
(3) Nicht der Zweckbindung gemäß Abs. 2 unterliegen im Jahr
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 20, BGBl. I Nr. 30/2024)
1. 2011
3 391 000,-- Euro,
2. 2012
10 000 000,-- Euro,
3. 2013
16 191 000,-- Euro,
4. 2014
18 443 000,-- Euro.
Schlagworte
Altlastensanierung, Sicherungstechnologie Erkundungstechnologie