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BGBl. I Nr. 30/2024

kundgemacht 17.04.2024 RIS↗Parlament↗
ALSAG-Novelle 2024
Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz und das Umweltkontrollgesetz geändert werden (ALSAG-Novelle 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 30/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) 1923 § 0↗RIS↗
§ 27neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. I Nr. 30/2024 § 27↗RIS↗

Überprüfung von Anlagen und Altlastenmaßnahmen

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Errichtung von Anlagen für Sanierungsmaßnahmen und der Abschluss der Altlastenmaßnahmen ist der Behörde unverzüglich bekannt zu geben. Diese hat die Übereinstimmung der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
  2. Absatz 2,Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend den Abschluss der Altlastenmaßnahmen zu geben.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat die betroffene Gemeinde vom Ergebnis der Überprüfung gemäß Absatz eins, zu unterrichten.