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BGBl. I Nr. 30/2024

kundgemacht 17.04.2024 RIS↗Parlament↗
ALSAG-Novelle 2024
Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz und das Umweltkontrollgesetz geändert werden (ALSAG-Novelle 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 30/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) 1923 § 0↗RIS↗
§ 34neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. I Nr. 30/2024 § 34↗RIS↗

Strafbestimmungen

Paragraph 34,

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 Euro zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    der Verpflichtung gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen, nicht nachkommt,
  2. Ziffer 2
    der Verpflichtung gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, Belege herzustellen, nicht nachkommt,
  3. Ziffer 3
    den ihn gemäß Paragraph 20, Absatz eins, treffenden Duldungspflichten nicht nachkommt,
  4. Ziffer 4
    der Verpflichtung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, oder einer Anordnung gemäß Paragraph 21, Absatz 4, zur Vorlage eines Projektes für Altlastenmaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  5. Ziffer 5
    einer Anordnung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht fristgerecht nachkommt,
  6. Ziffer 6
    einer Anordnung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, zur Beauftragung einer Projektaufsicht nicht nachkommt oder eine fachlich nicht geeignete externe Person mit der Projektaufsicht beauftragt,
  7. Ziffer 7
    seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 26, Absatz 2, als Projektaufsicht nicht nachkommt,
  8. Ziffer 8
    eine gemäß Paragraph 26, betraute Person an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hindert,
  9. Ziffer 9
    der Verpflichtung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, zur Bekanntgabe der Errichtung von Anlagen für Sanierungsmaßnahmen und des Abschlusses der Altlastenmaßnahmen nicht nachkommt,
  10. Ziffer 10
    der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 31, nicht nachkommt oder
  11. Ziffer 11
    sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält.