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BGBl. I Nr. 30/2024

kundgemacht 17.04.2024 RIS↗Parlament↗
ALSAG-Novelle 2024
Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz und das Umweltkontrollgesetz geändert werden (ALSAG-Novelle 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 30/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltförderungsgesetz (UFG) 9 § 0↗RIS↗
§ 29geändertZ 1 bis Z 3, Z 4 bis Z 6 (neu)
in Kraft 01.01.2024 – 31.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 152/2023 · danach: BGBl. I Nr. 30/2024 § 29↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. I Nr. 30/2024 § 29↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
4. Abschnitt
ALTLASTENSANIERUNG
Ziele der Altlastensanierung
§ 29.
Förderungsziele der Altlastensanierung sind
1. Sanierung Dekontamination von Altlasten mit dem größtmöglichen ökologischen Nutzen unter gesamtwirtschaftlich vertretbarem Kostenaufwand;
2. Sicherung von Altlasten, wenn diese unter Bedachtnahme auf die Gefährdung das Risiko für Mensch oder Umwelt vertretbar ist und eine Sanierung Dekontamination derzeit nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar ist;
3. Entwicklung und Anwendung fortschrittlicher Technologien, die sowohl die entstehenden Emissionen als auch die am Altlaststandort verbleibenden Restkontaminationen minimieren. Beobachtung von Altlasten, wenn diese unter Bedachtnahme auf das Risiko für Mensch oder Umwelt vertretbar ist;
4. Untersuchungen von Altstandorten und Altablagerungen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob eine Altlast vorliegt;
5. die dauerhafte Verbesserung des Umweltzustandes bei Altlablagerungen und Altstandorten, die nach einer Beurteilung nicht als Altlast ausgewiesen wurden, und dadurch Minimierung oder Beseitigung von etwaigen kontaminationsbedingten Nutzungseinschränkungen;
6. Entwicklung und Anwendung fortschrittlicher Technologien, die sowohl die entstehenden Emissionen als auch die verbleibenden Restkontaminationen minimieren.