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BGBl. I Nr. 40/2024

kundgemacht 18.04.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2024× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 21 § 0↗RIS↗
§ 74aneu
in Kraft ab 19.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 40/2024 § 74a↗RIS↗

Betrieb von Rettungshubschraubern auf Flugplätzen außerhalb der Betriebszeiten

Paragraph 74 a,

Die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (Paragraph 68, Absatz 2,) hat auf Antrag des Halters/der Halterin von Hubschraubern, die mit einer entsprechenden Genehmigung für medizinische Hubschraubernoteinsätze (HEMS) in Sinne der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, eingesetzt werden sollen, die Benützung von Flugplätzen außerhalb deren Betriebszeiten zu bewilligen, wenn dieser Rettungsflugbetrieb aufgrund einer Entscheidung des jeweiligen Bundeslandes vorgehalten werden soll oder das jeweilige Bundesland diesem Rettungsflugbetrieb zugestimmt hat sowie die Zustimmung des Zivilflugplatzhalters vorliegt sowie durch entsprechende Verfahren sichergestellt ist, dass

  1. Ziffer eins
    die allenfalls erforderlichen Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden können,
  2. Ziffer 2
    jene Bodeneinrichtungen, die für den medizinischen Hubschraubernoteinsatzbetrieb außerhalb der Betriebszeiten erforderlich sind, sicher benützt werden können, sowie
  3. Ziffer 3
    durch den medizinischen Hubschraubernoteinsatzbetrieb eine möglichst geringe Lärmbelästigung entsteht.