Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 42/2024

kundgemacht 18.04.2024 RIS↗Parlament↗
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
Bundesgesetz über die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 42/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 (LFBAG 2024) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 19.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 42/2024 § 13↗RIS↗

Anzeigepflicht

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Lehrberechtigte hat der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen drei Wochen anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      eine Verhinderung des Erlernens des Lehrberufes gemäß Paragraph 16, Absatz 4,,
    2. Ziffer 2
      Änderungen der Umstände, die einem Anerkennungsverfahren gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zugrunde lagen oder eine Betrauung bzw. den Wechsel eines Ausbilders gemäß Paragraph 9, Absatz 5,
  2. Absatz 2,Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Lehrberechtigte der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einen Ergänzungslehrvertrag gemäß Paragraph 16, Absatz 4, letzter Satz anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Landarbeiterkammer bzw. die Arbeiterkammer in Ländern, in denen keine Landarbeiterkammer eingerichtet ist, vom Inhalt der Verständigung gemäß Absatz eins, in Kenntnis zu setzen.