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BGBl. I Nr. 42/2024

kundgemacht 18.04.2024 RIS↗Parlament↗
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
Bundesgesetz über die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 42/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 (LFBAG 2024) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft ab 19.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 42/2024 § 19↗RIS↗

Teilqualifikation

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Ausbildungsplans eines Lehrberufes, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Ausbildungsplänen weiterer Lehrberufe, vereinbart werden (Paragraph 21,). Der Ausbildungsvertrag hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.
  2. Absatz 2,Im Ausbildungsvertrag gemäß Absatz eins, sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem Jahr und drei Jahren betragen.
  4. Absatz 4,In folgenden Fällen kann bei einem Ausbildungsverhältnis gemäß Absatz eins, eine Reduktion der regulären täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit bis auf die Hälfte der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit unter Verlängerung der Ausbildungszeit vereinbart werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch im Rahmen der reduzierten Ausbildungszeit erreicht wird:
    1. Ziffer eins
      wenn sich die Person, die in einer Teilqualifikation ausgebildet wird, der Betreuung ihres Kindes widmet, bis zum 31. Dezember des Jahres des Eintritts des Kindes in die Schulausbildung oder
    2. Ziffer 2
      bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe der Person, die in einer Teilqualifikation ausgebildet wird.
    Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf vier Jahre nicht übersteigen.
  5. Absatz 5,Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen gemäß Paragraph 21, die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule (Paragraph 30,).
  6. Absatz 6,Die Ausbildung gemäß Absatz eins, soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
  7. Absatz 7,Paragraph 16, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.