Absatz eins,Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag gemäß Paragraph 18, oder einen Ausbildungsvertrag gemäß Paragraph 19, nur genehmigen, wenn
- Ziffer einsdie Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz eins, vorliegen und
- Ziffer 2eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Sozialministeriumservice, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz (Paragraph 23,) vorliegt.