Absatz eins,Die gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Länder eingerichteten Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen (Paragraph 43,) für die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung haben folgende Aufgaben:
- Ziffer einsAusarbeitung von Lehrbedingungen und Festsetzung der Lehrlingseinkommen, sofern nicht eine kollektivvertragliche Regelung besteht (Paragraph 31,);
- Ziffer 2Einrichtung und Durchführung von sämtlichen in diesem Bundesgesetz angeführten Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen;
- Ziffer 3Zulassung zu und Abhaltung von Prüfungen;
- Ziffer 4Bestellung von Prüfungskommissionen;
- Ziffer 5Festlegung der Höhe der Entschädigung für Mitglieder von Prüfungskommissionen;
- Ziffer 6Festlegung der Höhe der Prüfungsgebühren;
- Ziffer 7Feststellung der Verlängerung der Lehrzeit aufgrund einer nicht bestandenen Prüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse (Paragraph 16, Absatz eins,);
- Ziffer 8Anerkennung der Lehrberechtigten, Lehrbetriebe sowie Widerruf der Anerkennung (Paragraph 12,);
- Ziffer 9Verwaltung der Berufsausbildungsdaten (Lehrlingsverzeichnis, Lehrbetriebsverzeichnis (Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 32,), Facharbeiterabschlüsse, Meisterabschlüsse, Prüfungsprotokolle) und Verarbeitung der Daten (Paragraph 46,);
- Ziffer 10Genehmigung der Lehrverträge, Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und Zustimmung zu einem Lehrstellenwechsel;
- Ziffer 11Feststellung der Erforderlichkeit einer ergänzenden Ausbildung (Paragraph 11,);
- Ziffer 12Anrechnung vorhergehender Lehr-, Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten auf die Lehrzeit (Paragraph 17, Absatz 4,);
- Ziffer 13Erlassung der Behaltepflicht oder Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht (Paragraph 266, Absatz 8, LAG);
- Ziffer 14Mitwirkung an der Berufsausbildung gemäß Paragraph 18 und Paragraph 19,;
- Ziffer 15Bewilligung der Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen sowie deren Entziehung (Paragraph 14,);
- Ziffer 16Erlassung von Verordnungen innerhalb ihres Wirkungsbereiches (Paragraph 45,);
- Ziffer 17Beurkundung der Berufsbezeichnung (Paragraph 51,);
- Ziffer 18Erstellung eines Tätigkeitsberichtes für jedes abgelaufene Jahr, Vorlage an die Landesregierung und an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;
- Ziffer 19Anerkennung von Fachkursen (Paragraph 30,);
- Ziffer 20Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR erworben wurden (Paragraph 55,);
- Ziffer 21Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Drittstaat erworben wurden (Paragraph 56,);
- Ziffer 22Feststellung der Einschlägigkeit von Schul- und Studienabschlüssen, Ausbildungen und Kursen, sofern diese für land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen von Relevanz sind (Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 36, Absatz 4,) und
- Ziffer 23Mitwirkung in der Abwicklung der Lehrbetriebsförderung (Paragraph 33,) und der Lehrlingsförderung.