Absatz eins,Wenn es im Interesse der Land- und Forstwirtschaft sowie der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung regionaler Entwicklungen zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhörung der jeweils zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (Paragraph 43,) und des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates (Paragraph 52,) durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen.
BGBl. I Nr. 42/2024
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
Bundesgesetz über die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Ausbildungsversuche
Paragraph 6,
- Absatz 2,In dieser Verordnung sind festzulegen:
- Ziffer einsdie betreffenden beruflichen Tätigkeiten,
- Ziffer 2die Dauer des Ausbildungsversuches,
- Ziffer 3die Ausbildungsinhalte,
- Ziffer 4die Prüfungsgegenstände,
- Ziffer 5Vorschriften über das Abschlusszeugnis,
- Ziffer 6Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe gemäß Paragraph 5, Absatz eins,,
- Ziffer 7Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf gemäß Paragraph 5, Absatz eins,,
- Ziffer 8Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches und
- Ziffer 9die Anrechnung der Ausbildung durch Absolvierung einer Schule gemäß Paragraph 36,
- Absatz 3,Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf gemäß Paragraph 5, Absatz eins, gleichzuhalten.
- Absatz 4,Der Lehrberechtigte (Paragraph 9,) oder die Ausbildungseinrichtung (Paragraph 14,) hat
- Ziffer einsder Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Verlangen Auskunft über die nähere Gestaltung und die Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuches durchgeführt worden sind,
- Ziffer 2die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzulassen und
- Ziffer 3einen jährlichen Bericht über den Ausbildungsversuch der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzulegen.
- Absatz 5,Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat dem Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirat, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und der Landesregierung für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und bei den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen.
- Absatz 6,Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Liste der Ausbildungsgebiete gemäß Paragraph 5, Absatz eins, aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung gemäß Paragraph 37,