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BGBl. I Nr. 42/2024

kundgemacht 18.04.2024 RIS↗Parlament↗
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
Bundesgesetz über die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 42/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 (LFBAG 2024) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 19.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 42/2024 § 7↗RIS↗

2. Abschnitt
Ausbildung zum Facharbeiter

Erwerb der Facharbeiterqualifikation – Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Qualifikation zum Facharbeiter erfolgt durch
    1. Ziffer eins
      erfolgreiche Absolvierung einer Lehre im Rahmen des dualen Ausbildungssystems gemäß Paragraph 8, in einem Lehrbetrieb gemäß Paragraph 9, bzw. in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 14,,
    2. Ziffer 2
      Besuch einer Fachschule und Verrichtung einschlägiger praktischer Tätigkeiten gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins,,
    3. Ziffer 3
      erfolgreiche Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges und Verrichtung einschlägiger praktischer Tätigkeiten gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, oder
    4. Ziffer 4
      erfolgreiche Absolvierung einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 36,
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist eine Facharbeiterprüfung abzulegen. Im Fall von Ziffer 4, kann die Facharbeiterprüfung zur Gänze oder in Teilen ersetzt werden (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 22 und Absatz 2,).