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BGBl. I Nr. 42/2024

kundgemacht 18.04.2024 RIS↗Parlament↗
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
Bundesgesetz über die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 42/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 (LFBAG 2024) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 19.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 42/2024 § 8↗RIS↗

Ausbildung durch die Lehre

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Als Lehrling kann unbeschadet des Absatz 3, aufgenommen werden, wer für die in Aussicht genommene Ausbildung sachlich und persönlich geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt im Rahmen des dualen Ausbildungssystems durch die Lehre als Ausbildung im Lehrbetrieb (Paragraph 9,) und in der Berufsschule (Paragraph 30,). Voraussetzung ist der Abschluss eines Lehrvertrages (Paragraph 268, LAG) bzw. eines Ausbildungsvertrages (Paragraph 14,).
  3. Absatz 3,Als Lehrling für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 16, kann aufgenommen werden, wer sachlich und persönlich geeignet ist und eine in einem österreichischen Bundesland gültige Jagdkarte besitzt. Vom Erfordernis des Besitzes einer Jagdkarte kann jedoch vorläufig abgesehen werden. In diesem Fall hat der Lehrling dafür zu sorgen, dass er spätestens ein Jahr nach Antritt der Lehre über eine entsprechende Jagdkarte verfügt.
  4. Absatz 4,Sachlich geeignet gemäß Absatz 3, sind Personen, die eine Ausbildung zum Forstorgan gemäß Paragraph 105, des Forstgesetzes 1975 (ForstG), Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, oder eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert haben.
  5. Absatz 5,Die Lehrzeit für Personen gemäß Absatz 3, dauert unbeschadet des Paragraph 16, Absatz eins, zwei Jahre.