Absatz eins,Die Universität hat sich in regelmäßigen Abständen einem Qualitätssicherungsverfahren gemäß Paragraph 19, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, HS-QSG zu unterziehen.
BGBl. I Nr. 43/2024
Institute of Digital Sciences Austria
Bundesgesetz über das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Qualitätssicherung
Paragraph 6,
- Absatz 2,Die Curricula sind einem internen oder externen Qualitätssicherungsverfahren zu unterziehen.
- Absatz 3,Die Leistungen im Wirkungsbereich der Universität sind, beginnend mit dem achten Jahr des Bestehens der Universität im Abstand von fünf Jahren extern zu evaluieren. Die Universität hat einen Evaluierungsbericht zu erstellen. Dieser Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat im Wege der Bundesregierung vorzulegen.