Absatz eins,Die Universität erlässt ihre Satzung nach Maßgabe des Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG im Rahmen der Gesetze. Die Satzung ist vom Kuratorium auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten sowie nach Einholung einer Stellungnahme der Universitätsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen zu beschließen und zu ändern.
BGBl. I Nr. 43/2024
Institute of Digital Sciences Austria
Bundesgesetz über das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Satzung
Paragraph 8,
- Absatz 2,Die Satzung enthält die für die Universität erforderlichen Ordnungsvorschriften. In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
- Ziffer einsStrategische Ausrichtung der Universität;
- Ziffer 2Organisationsplan für die Universität;
- Ziffer 3Wahlordnung für die Mitglieder der Universitätsversammlung und gegebenenfalls Regelungen über die elektronische Durchführung der Wahlen;
- Ziffer 4Bestimmungen für die Bestellung der Präsidentin bzw. des Präsidenten durch das Kuratorium;
- Ziffer 5Anforderungsprofil für die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter der Präsidentin bzw. des Präsidenten sowie für die Bestellung der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters;
- Ziffer 6Agenden und Befugnisse im Zusammenhang mit der Führung der Gebarung der Universität gemäß Paragraph 19, Absatz 2,;
- Ziffer 7Bestimmungen über die Berufung von Universitätsprofessorinnen bzw. Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,;
- Ziffer 8Festlegung von Karrieremodellen für das akademische Personal;
- Ziffer 9Einrichtung und Zusammensetzung eines weisungsfreien Kollegialorgans gemäß Paragraph 3, Absatz 4,;
- Ziffer 10Einrichtung eines weisungsfreien Kollegialorgans gemäß Paragraph 3, Absatz 5,, dem mindestens eine Mediatorin bzw. ein Mediator aus der Liste der Mediatorinnen und Mediatoren beim Bundesministerium für Justiz angehört, und Festlegung von Verfahrensbestimmungen zur Lösung von Konflikten auf Ersuchen des Kollegialorgans gemäß Paragraph 3, Absatz 4,;
- Ziffer 11Gleichstellungsplan und Frauenförderungsplan auf Vorschlag des Kollegialorgans gemäß Paragraph 3, Absatz 4,;
- Ziffer 12Festlegung von Ausnahmeregelungen für die verpflichtende Ausschreibung von Stellen gemäß , Paragraph 24, Absatz 4,;
- Ziffer 13nähere Regelungen zur Erlassung der Curricula;
- Ziffer 14Prüfungsordnung und studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe der Paragraphen 27 bis 33;
- Ziffer 15nähere Regelungen zur Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich, zur guten wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis und zu wissenschaftlichem oder künstlerischem Fehlverhalten gemäß Paragraph 2 a, HS-QSG;
- Ziffer 16nähere Regelungen für die Zulassung zu einem PhD-Doktoratsstudium durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde, gemäß Paragraph 27, Absatz 5,;
- Ziffer 17Regelungen über die Einteilung des Studienjahres gemäß Paragraph 52, Absatz eins, UG einschließlich Zulassungsfristen sowie über die Festlegung von Aufnahmeverfahren;
- Ziffer 18Regelung der Beurlaubung Studierender;
- Ziffer 19Festlegung von weiteren Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins,;
- Ziffer 20Festlegung von Validierungsverfahren gemäß Paragraph 33, Absatz 2,;
- Ziffer 21Bestimmungen über die Vergabe von Stipendien gemäß Paragraph 5, Absatz 4,
- Absatz 3,Wahlen sind geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich und unmittelbar auszuüben.