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BGBl. I Nr. 45/2024

kundgemacht 26.04.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 45/2024× zu LSD-BG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) 15 § 0↗RIS↗
§ 27ageändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 20.07.2022 – 26.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 111/2022 · danach: BGBl. I Nr. 45/2024 § 27a↗RIS↗
in Kraft ab 27.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 45/2024 § 27a↗RIS↗
Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Kontrolle bei Entsendung im Straßenverkehr
§ 27a.
(1) Wer als Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1 Z 5 oder 6 nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer als Verkehrsunternehmer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1a oder 1b nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.