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BGBl. I Nr. 49/2024

kundgemacht 30.04.2024 RIS↗Parlament↗
Psychotherapiegesetz 2024 sowie Änderung des Musiktherapiegesetzes und des Psychologengesetzes 2013
Bundesgesetz, mit dem das Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024) erlassen sowie das Musiktherapiegesetz und das Psychologengesetz 2013 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 49/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Psychologengesetz 2013 (PlG 2013) 1714 § 0↗RIS↗
§ 25geändertAbs 1 Z 4, Z 4 lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), Schlussteil (neu)
in Kraft 01.07.2018 – 31.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 59/2018 · danach: BGBl. I Nr. 49/2024 § 25↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. I Nr. 49/2024 § 25↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Klinischen Psychologie
§ 25.
(1) Zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie ist berechtigt, wer
1. die Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ gemäß § 4 führen darf,
2. den Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß § 23 und § 24, insbesondere durch Vorlage des Abschlusszertifikates gemäß § 12 Abs. 9 nachgewiesen hat,
3. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist,
4. die zur Erfüllung verlässlichen Einhaltung der Berufspflichten erforderliche somatische und psychische Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit und die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen hat,
a) gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung,
b) Vertrauenswürdigkeit und
c) die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
nachgewiesen hat,
5. eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 39 abgeschlossen hat,
… 4 unveränderte Absätze
6. einen Arbeitsort bekannt gegeben hat sowie
7. in der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen eingetragen ist.
(2) Bei Personen, die alle Voraussetzungen zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie erfüllen, entfällt die Notwendigkeit der Angabe eines Arbeitsortes sowie der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, solange der Beruf nicht in Österreich ausgeübt wird.
(3) Die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 4 sind dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit auf dessen (deren) Verlangen jederzeit vorzulegen.