Absatz eins,Die Berechtigung zur Berufsausübung der Klinischen Psychologie ruht aufgrund
- Ziffer einseines zeitweiligen Verzichtes der (des) Berufsangehörigen oder
- Ziffer 2einer Maßnahme gemäß Paragraph 30 b, Absatz 6, Ziffer 11, oder 12 (Unterbrechung der Berufsausübung und vorläufige Untersagung der Berufsausübung).