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BGBl. I Nr. 49/2024

kundgemacht 30.04.2024 RIS↗Parlament↗
Psychotherapiegesetz 2024 sowie Änderung des Musiktherapiegesetzes und des Psychologengesetzes 2013
Bundesgesetz, mit dem das Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024) erlassen sowie das Musiktherapiegesetz und das Psychologengesetz 2013 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 49/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. I Nr. 49/2024 § 5↗RIS↗

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Berufsangehörige sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Honorarabrechnung (Paragraph 40, Absatz 6,),
    2. Ziffer 2
      der Auskunftserteilung (Paragraph 43, Absatz eins und 2),
    3. Ziffer 3
      der Dokumentation (Paragraph 44,) und
    4. Ziffer 4
      der Anzeige oder Mitteilung (Paragraphen 45, Absatz 4 bis 7)
    unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, und des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist ermächtigt, ausschließlich zur Durchführung der ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten der in die Berufsliste (Psychotherapie) eingetragenen Personen zu verarbeiten. Personenbezogene Daten sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Berufsliste (Psychotherapie) aufzubewahren, sofern eine längere Aufbewahrung nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, ist die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger auf deren Verlangen und Kosten anonymisierte Datensätze bzw. Datenauswertungen zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      Einrichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und einschlägigen Forschungseinrichtungen,
    2. Ziffer 2
      der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria,
    3. Ziffer 3
      der Bundesanstalt „Statistik Österreich“,
    4. Ziffer 4
      der Gesundheit Österreich GmbH und
    5. Ziffer 5
      den psychotherapeutischen Berufsvertretungen
    auf deren Verlangen und Kosten, anonymisierte Datensätze bzw. Datenauswertungen zur Sicherung der Qualität sowie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen, satzungsmäßigen oder statutarischen Aufgaben zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Durchführung einer EU/EWR-Anerkennung (Paragraphen 27 bis 33) sowie der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EU/EWR-Berufsanerkennungen (Paragraph 28, Absatz 8,, Paragraph 34, Absatz 10,),
    2. Ziffer 2
      der Registrierung von im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs vorübergehend tätigen Berufsangehörigen (Paragraph 34,),
    3. Ziffer 3
      der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 54, Absatz 10 und 11),
    4. Ziffer 4
      der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige
    zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 der DSGVO ausgeschlossen.
  7. Absatz 7,Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen Forschungszwecken sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO von der bzw. dem Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.