Absatz eins,Die Berechtigung zur Berufsausübung der Psychotherapie ruht aufgrund
- Ziffer einseines zeitweiligen Verzichts der bzw. des Berufsangehörigen oder
- Ziffer 2einer Maßnahme gemäß Paragraph 54, Absatz 6, Ziffer 11, oder 12 (Unterbrechung der Berufsausübung und vorläufige Untersagung der Berufsausübung).