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BGBl. I Nr. 50/2024

kundgemacht 30.04.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Universitätsgesetzes 2002, des Hochschulgesetzes 2005, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes, des Privathochschulgesetzes sowie des Waldfondsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschulgesetz 2005, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz und das Waldfondsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Universitätsgesetz 2002 (UG) 1481 § 0↗RIS↗
§ 54bgeändertAbs 1; Abs 2; Abs 4
in Kraft 01.10.2017 – 30.09.2024 · idF BGBl. I Nr. 129/2017 · danach: BGBl. I Nr. 50/2024 § 54b↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2024 · idF BGBl. I Nr. 50/2024 § 54b↗RIS↗
Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien
§ 54b.
(1) Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums dienen dem Zweck, ein Lehramtsstudium um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen, Schwerpunkte oder kohärente Fächerbündel (Allgemeinbildung) zu erweitern. Dabei hat sich der Arbeitsaufwand am Arbeitsaufwand für das Unterrichtsfach, die Spezialisierung oder das kohärente Fächerbündel (Allgemeinbildung) zu orientieren.
(2) Die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Bachelorstudiums für das Lehramt setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines mindestens achtsemestrigen sechssemestrigen Lehramtsstudiums voraus.
(3) Die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Masterstudiums für das Lehramt setzt neben der Absolvierung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Bachelorstudiums für das Lehramt gemäß Abs. 2 die Zulassung oder den bereits erfolgten Abschluss eines Masterstudiums für das Lehramt oder den Abschluss eines Diplomstudiums für das Lehramt an einer Universität, dessen Erweiterung es dient, voraus. Es ist keine Masterarbeit zu verfassen.
(4) Für Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums sind abweichend von §§ 54a Abs. 1 und 58 Abs. 1 keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen in dem dem Unterrichtsfach, der Spezialisierung oder dem kohärentem Fächerbündel (Allgemeinbildung) zugrunde liegenden Curriculum gekennzeichnet sind.