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BGBl. I Nr. 50/2024

kundgemacht 30.04.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Universitätsgesetzes 2002, des Hochschulgesetzes 2005, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes, des Privathochschulgesetzes sowie des Waldfondsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschulgesetz 2005, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz und das Waldfondsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschulgesetz 2005 (HG) 1293 § 0↗RIS↗
§ 67geändertAbs 1, lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), Schlussteil (neu); Abs 2 (neu)
in Kraft 01.10.2021 – 30.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 93/2021 · danach: BGBl. I Nr. 50/2024 § 67↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2024 · idF BGBl. I Nr. 50/2024 § 67↗RIS↗
Widerruf inländischer akademischer Grade oder akademischer Bezeichnungen
§ 67.
(1) Der Verleihungsbescheid ist von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad oder die akademische Bezeichnung insbesondere durch gefälschte Zeugnisse oder durch das Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erschlichen worden ist. Bei Erweiterungsstudien ist das Abschlusszeugnis für nichtig zu erklären und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der Abschluss insbesondere durch gefälschte Zeugnisse oder durch das Vortäuschen von wissenschaftlichen akademische Grad oder künstlerischen Leistungen erschlichen worden ist. die akademische Bezeichnung insbesondere
a. durch gefälschte Zeugnisse,
b. durch gefälschte Urkunden oder
c. durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HS-QSG
erschlichen worden ist. Bei Erweiterungsstudien ist das Abschlusszeugnis für nichtig zu erklären und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der Abschluss insbesondere
a. durch gefälschte Zeugnisse,
b. durch gefälschte Urkunden oder
c. durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HS-QSG
erschlichen worden ist.
(2) Die Aufhebung und Einziehung des Verleihungsbescheides aufgrund eines Plagiats in einer Bachelor- oder Masterarbeit ist nur im Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Beurteilung der Bachelor- oder Masterarbeit zulässig.