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BGBl. I Nr. 50/2024

kundgemacht 30.04.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Universitätsgesetzes 2002, des Hochschulgesetzes 2005, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes, des Privathochschulgesetzes sowie des Waldfondsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschulgesetz 2005, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz und das Waldfondsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) 113 § 0↗RIS↗
§ 32geändert
in Kraft 10.07.2014 – 30.06.2024 · idF BGBl. I Nr. 45/2014 · danach: BGBl. I Nr. 50/2024 § 32↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 50/2024 § 32↗RIS↗
9. Abschnitt
Strafbestimmung
§ 32.
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Studiengang oder eine Bildungseinrichtung, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu akkreditieren ist oder in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 aufgenommen sein muss, ohne Vorliegen einer entsprechenden Akkreditierung oder Aufnahme in das entsprechende Verzeichnis betreibt oder dem Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnungen oder akademische Grade, ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, verleiht, vermittelt oder führt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro zu bestrafen ist.