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BGBl. I Nr. 54/2024

kundgemacht 05.06.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes sowie des Postmarktgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz und das Postmarktgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 54/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FMaG 2016) 110 § 0↗RIS↗
§ 13geändertAbs 1 Z 10
in Kraft 01.01.2020 – 05.06.2024 · idF BGBl. I Nr. 78/2018 · danach: BGBl. I Nr. 54/2024 § 13↗RIS↗
in Kraft 06.06.2024 – 27.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 54/2024 § 13↗RIS↗
… 10 unveränderte Absätze
Formal fehlende Konformität
§ 13.
(1) Das Fernmeldebüro hat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, die Nichtkonformität innerhalb angemessener Frist zu beseitigen, wenn zu erwarten ist, dass alleine auf Grund einer solchen Aufforderung der festgestellte Missstand beseitigt wird und es einen der folgenden Fälle feststellt:
1. Die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
2. Die CE-Kennzeichnung wurde unter Missachtung von §§ 14 oder 15 angebracht;
3. Die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anlage 4 angewendet wird, wurde unter Missachtung des § 15 Abs. 4 angebracht oder nicht angebracht;
4. Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
5. Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;
6. Die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
7. Die in § 4 Abs. 6 oder Abs. 7 oder § 6 Abs. 4 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
8. Der Funkanlage sind die Informationen zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung, die EU-Konformitätserklärung oder die Verwendungsbeschränkungen gemäß § 23 Abs. 2 nicht beigefügt;
9. Die Anforderungen bezüglich der Identifizierung der Wirtschaftsakteure gemäß § 9 werden nicht erfüllt;
10. Die Anforderungen der Registrierung von Funkanlagentypen bestimmter Kategorien gemäß § 10 Abs. 3 werden nicht erfüllt.;
(2) Lehnt es der Wirtschaftsakteur ab, der Aufforderung nachzukommen oder lässt er die Frist ungenutzt verstreichen, so hat das Fernmeldebüro Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 28 vorzunehmen.
§ 13geändertAbs 1 Z 11 bis Z 15 (neu)
in Kraft 06.06.2024 – 27.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 54/2024 § 13↗RIS↗
in Kraft ab 28.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 54/2024 § 13↗RIS↗
… 11 unveränderte Absätze
Formal fehlende Konformität
§ 13.
(1) Das Fernmeldebüro hat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, die Nichtkonformität innerhalb angemessener Frist zu beseitigen, wenn zu erwarten ist, dass alleine auf Grund einer solchen Aufforderung der festgestellte Missstand beseitigt wird und es einen der folgenden Fälle feststellt:
1. Die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
2. Die CE-Kennzeichnung wurde unter Missachtung von §§ 14 oder 15 angebracht;
3. Die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anlage 4 angewendet wird, wurde unter Missachtung des § 15 Abs. 4 angebracht oder nicht angebracht;
4. Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
5. Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;
6. Die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
7. Die in § 4 Abs. 6 oder Abs. 7 oder § 6 Abs. 4 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
8. Der Funkanlage sind die Informationen zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung, die EU-Konformitätserklärung oder die Verwendungsbeschränkungen gemäß § 23 Abs. 2 nicht beigefügt;
9. Die Anforderungen bezüglich der Identifizierung der Wirtschaftsakteure gemäß § 9 werden nicht erfüllt;
10. Die Anforderungen der Registrierung von Funkanlagentypen bestimmter Kategorien gemäß § 10 Abs. 3 werden nicht erfüllt;
11. Das Piktogramm gemäß § 3a Abs. 2 oder das Etikett gemäß § 23 Abs. 2 Z 1a wurde nicht ordnungsgemäß erstellt;
12. Das Etikett gemäß § 23 Abs. 2 Z 1a liegt der betreffenden Funkanlage nicht bei;
13. Das Piktogramm oder das Etikett ist nicht gemäß § 3a Abs. 2 bzw. § 23 Abs. 2 Z 1a angebracht oder abgebildet;
14. Die in § 23 Abs. 2 Z 1a genannten Informationen, die in § 12 Abs. 2 oder 3 genannten Informationen über die EU-Konformitätserklärung oder die in § 4 Abs. 9 genannten Informationen über Nutzungsbeschränkungen liegen der Funkanlage nicht bei;
15. Die Anforderungen von § 3a Abs. 1 oder § 10 Abs. 3 werden nicht erfüllt.
(2) Lehnt es der Wirtschaftsakteur ab, der Aufforderung nachzukommen oder lässt er die Frist ungenutzt verstreichen, so hat das Fernmeldebüro Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 28 vorzunehmen.