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BGBl. I Nr. 57/2024

kundgemacht 05.06.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Emissionsgesetz-Luft 2018
Bundesgesetz, mit dem das Emissionsgesetz-Luft 2018 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 57/2024× zu EG-L 2018×

Änderungen durch diese Kundmachung

Emissionsgesetz-Luft 2018 (EG-L 2018) 7 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 1; Abs 2 Schlussteil
in Kraft 23.11.2018 – 05.06.2024 · idF BGBl. I Nr. 75/2018 · danach: BGBl. I Nr. 57/2024 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 06.06.2024 · idF BGBl. I Nr. 57/2024 § 8↗RIS↗
Ökosystemmonitoring
§ 8.
(1) Mithilfe eines Netzes von Monitoringstellen, die für Süßwasserökosysteme, natürliche und naturnahe Ökosysteme sowie Waldökosysteme repräsentativ sind, ist in Einklang mit den Bestimmungen des Art. 9 und Anhang V der Richtlinie (EU) 2016/2284 in der jeweils geltenden Fassung für die Überwachung der negativen Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Ökosysteme zu sorgen. Dabei sind bestehende Monitoringsysteme und bereits vorliegende Daten zu berücksichtigen.
(2) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Tourismus Technologie bedient sich zur Erfüllung der Vorgaben gemäß Abs. 1 insbesondere des Umweltbundesamtes und übermittelt der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur
1. bis zum 1. Juli 2018 den Standort der Monitoringstellen und die für die Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung verwendeten Indikatoren;
2. bis zum 1. Juli 2019 die gemäß Abs. 1 erhobenen Monitoringdaten.
Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Tourismus Technologie hat die Angaben gemäß Z 1 und 2 alle vier Jahre zu aktualisieren und an die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur zu übermitteln.