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BGBl. I Nr. 5/2024

kundgemacht 26.02.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Informationsfreiheitsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 5/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Informationsfreiheitsgesetz (IFG) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.09.2025 · idF BGBl. I Nr. 5/2024 § 1↗RIS↗

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich

  1. Ziffer eins
    der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
  2. Ziffer 2
    der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,
  3. Ziffer 3
    der Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind,
  4. Ziffer 4
    der Organe der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie
  5. Ziffer 5
    der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen, handelt.