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BGBl. I Nr. 5/2024

kundgemacht 26.02.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Informationsfreiheitsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 5/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Informationsfreiheitsgesetz (IFG) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 01.09.2025 · idF BGBl. I Nr. 5/2024 § 15↗RIS↗

5. Abschnitt
Beratung und Unterstützung

Datenschutzbehörde

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzbehörde berät und unterstützt die informationspflichtigen Organe bzw. Einrichtungen durch die Bereitstellung von Leitfäden und Angebote zur Fortbildung in datenschutzrechtlichen Belangen der Vollziehung der Informationsfreiheit.
  2. Absatz 2,Die Datenschutzbehörde hat die Anwendung dieses Gesetzes begleitend zu evaluieren. Sie informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit nach diesem Gesetz.