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BGBl. I Nr. 5/2024

kundgemacht 26.02.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Informationsfreiheitsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 5/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Informationsfreiheitsgesetz (IFG) neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft ab 01.09.2025 · idF BGBl. I Nr. 5/2024 § 20↗RIS↗

In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, treten mit 1. September 2025 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 2, tritt mit Ablauf des dritten Monats nach dem Zeitpunkt der Kundmachung der Verfügbarkeit des Informationsregisters gemäß Paragraph 5, Absatz 5, in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 5, Absatz eins bis 4 tritt mit Ablauf des dritten Monats nach dem Zeitpunkt der Kundmachung der Verfügbarkeit des Informationsregisters gemäß Paragraph 5, Absatz 5, in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, treten mit 1. September 2025 in Kraft. Die Datenschutzbehörde hat spätestens drei Jahre nach diesem Zeitpunkt einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung zu erstellen und dem Bundesminister für Justiz vorzulegen. Dieser Bericht ist von diesem der Bundesregierung und in der Folge dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen und von der Datenschutzbehörde öffentlich zugänglich zu machen.
  3. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, ist nur auf Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden, die ab dem 1. September 2025 entstehen; früher entstandene Informationen von allgemeinem Interesse können nach Maßgabe der genannten Bestimmung veröffentlicht werden.