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BGBl. I Nr. 65/2024

kundgemacht 04.07.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sowie des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 65/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) 13 § 0↗RIS↗
§ 74geändertAbs 4 (neu)
in Kraft 01.01.2020 – 31.08.2024 · idF BGBl. I Nr. 100/2018 · danach: BGBl. I Nr. 65/2024 § 74↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2024 · idF BGBl. I Nr. 65/2024 § 74↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Anspruchsberechtigte auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft
§ 74.
(1) Anspruch auf die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 52 Z 3) haben die Versicherten sowie bei Zutreffen der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung nach § 56 die dort genannten weiblichen Angehörigen.
(2) Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft sind der Ehegattin eines Versicherten auch nach der Auflösung der Ehe durch Tod des Versicherten, Aufhebung, Scheidung oder Nichtigerklärung zu gewähren, wenn die Entbindung vor dem Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung der Ehe stattfindet.
(3) Ergibt sich bei der Anwendung des Abs. 2, daß ein Anspruch auf die Leistungen im Falle der Mutterschaft gegen die Versicherungsanstalt und einen anderen Versicherungsträger begründet ist, so werden diese Leistungen nur einmal gewährt. Leistungspflichtig ist der Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn bei der Anwendung des Abs. 2 ein Anspruch gegen die Versicherungsanstalt mehrfach begründet ist, mit der Maßgabe, daß bei Geldleistungen die höhere Leistung gebührt.
(4) Hebammenbeistand nach § 76 ist über die Bestimmungen des § 73 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.