BGBl. I Nr. 67/2024
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Asylgesetzes 2005 sowie des Ausbildungspflichtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005 und das Ausbildungspflichtgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
Geltungsbereich
§ 3.
(1) Die Ausbildungspflicht betrifft Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten.
(2) Das Ausbildungspflichtgesetz betrifft auch Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die sich aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, im Bundesgebiet aufhalten.