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BGBl. I Nr. 70/2024

kundgemacht 04.07.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Informationsordnungsgesetzes, des Datenschutzgesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Informationsordnungsgesetz, das Datenschutzgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 70/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Datenschutzgesetz (DSG) 107 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 35cneu
in Kraft ab 15.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 70/2024 Art. 2 § 35c↗RIS↗

Unabhängigkeit

Paragraph 35 c,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Parlamentarischen Datenschutzkomitees üben dieses Amt neben ihren beruflichen Tätigkeiten aus. Sie dürfen für die Dauer ihres Amtes lediglich keine Tätigkeit ausüben, die
    1. Ziffer eins
      Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes oder ihrer Unbefangenheit hervorrufen könnte, oder
    2. Ziffer 2
      sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglied des Parlamentarischen Datenschutzkomitees behindert oder wesentliche Interessen dieser Aufgabe gefährdet.
    Sie sind verpflichtet, ihre beruflichen Tätigkeiten, die sie neben ihrer Tätigkeit als Mitglied des Parlamentarischen Datenschutzkomitees ausüben, unverzüglich dem Vorsitzenden des Parlamentarischen Datenschutzkomitees zu melden.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende des Parlamentarischen Datenschutzkomitees hat seine und die gemäß Absatz eins, gemeldeten beruflichen Tätigkeiten im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungen sind für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode aufrecht zu erhalten.
  3. Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Der Präsident des Nationalrates kann sich beim Vorsitzenden des Parlamentarischen Datenschutzkomitees über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten. Dem ist vom Vorsitzenden des Parlamentarischen Datenschutzkomitees nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 52, DSGVO widerspricht.