BGBl. I Nr. 70/2024
Änderung des Informationsordnungsgesetzes, des Datenschutzgesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Informationsordnungsgesetz, das Datenschutzgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 17.
(1) Jede Person, der aufgrund dieses Bundesgesetzes Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird, ist nachweislich über den Umgang mit klassifizierten Informationen zu belehren und für Bedrohungen der Sicherheit von klassifizierten Informationen zu sensibilisieren.
(2) Alle Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sind nachweislich über die einschlägigen datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten sowie über die Folgen einer Verletzung von Datenschutzvorschriften zu belehren.