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BGBl. I Nr. 70/2024

kundgemacht 04.07.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Informationsordnungsgesetzes, des Datenschutzgesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Informationsordnungsgesetz, das Datenschutzgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 70/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Informationsordnungsgesetz (InfOG) 37 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 5
in Kraft 01.01.2015 – 14.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 102/2014 · danach: BGBl. I Nr. 70/2024 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 15.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 70/2024 § 3↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Begriffsbestimmungen
§ 3.
(1) Klassifizierte Informationen sind materielle und immaterielle Informationen, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, die aufgrund ihres Inhalts eines besonderen Schutzes bedürfen und die daher nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werden sollen.
(2) Nicht-öffentliche Informationen sind Informationen, die nicht zur Veröffentlichung geeignet sind, jedoch nicht unter Abs. 1 fallen.
(3) EU-Verschlusssachen sind alle mit einer EU-Klassifizierungsstufe versehenen Informationen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte.
(4) ESM-Verschlusssachen sind alle mit einer Sicherheitseinstufung durch Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus versehenen Informationen für Beschlüsse im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus.
(5) Urheber ist das Organ, unter dessen Aufsicht und Verantwortung ( klassifizierte) Informationen erstellt oder dem Nationalrat oder dem Bundesrat zugeleitet wurden.