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BGBl. I Nr. 77/2024

kundgemacht 05.07.2024 RIS↗Parlament↗
Wehrrechtsänderungsgesetz 2024
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz und das Militärauszeichnungsgesetz 2002 geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2024 – WRÄG 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 77/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslandseinsatzgesetz 2001 (AuslEG 2001) 3 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 3
in Kraft 01.12.2019 – 31.08.2024 · idF BGBl. I Nr. 102/2019 · danach: BGBl. I Nr. 77/2024 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2024 · idF BGBl. I Nr. 77/2024 § 4↗RIS↗
… 12 unveränderte Absätze
Besoldung
§ 4.
(1) Auf Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, sind ausschließlich folgende Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, anzuwenden:
1. § 2 Abs. 1 und 2 über die Dauer der Ansprüche,
1a. § 4a betreffend die Anerkennungsprämie,
2. § 7 betreffend die Fahrtkostenvergütung bei Antritt und Beendigung des Präsenzdienstes,
3. das 3. Hauptstück betreffend Sachleistungen und Aufwandsersatz, mit Ausnahme des § 15 betreffend das Verlassen des Garnisonsortes,
4. das 4. Hauptstück betreffend Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes,
5. § 55 betreffend den Übergenuss,
6. § 56 betreffend den Härteausgleich und
7. § 56a betreffend die Verjährung.
(2) Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, gebührt für die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung, die gebildet wird aus
1. dem Grundbetrag und
2. der Auslandseinsatzzulage.
(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Höhe des für einen Kalendermonat gebührenden Grundbetrages für die einzelnen Dienstgrade den militärischen Erfordernissen entsprechend durch Verordnung festzusetzen. Die Höhe dieser Geldleistung ist in Hundertsätzen des Gehaltes vergleichbarer Militärpersonen Referenzbetrages nach dem Gehaltsgesetz § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen. 54/1956, zu bemessen. Dabei sind für den niedrigsten Dienstgrad mindestens 68 und für den höchsten Dienstgrad höchstens 270 Hundertsätze des Referenzbetrages vorzusehen.
(4) Die Auslandseinsatzzulage gebührt unter Anwendung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigte mit dem Dienstgrad Rekrut in die Zulagengruppe 1 nach § 3 Abs. 2 AZHG einzureihen sind.
Schlagworte
BGBl. Nr. 54/1956