BGBl. I Nr. 77/2024
Wehrrechtsänderungsgesetz 2024
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz und das Militärauszeichnungsgesetz 2002 geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2024 – WRÄG 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12geändertAbs 1; Abs 2 (neu), Z 2 lit b; Abs 4 (neu) · umnummeriert: Abs 3
§ 12.
(1) Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während einer Wehrdienstleistung zu Dienstleistungen in einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, herangezogen wurden sind durch die Verleihung der Einsatzmedaille zu würdigen. Dabei gilt Folgendes:
(2) Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 WG 2001 herangezogen wurden. Dabei gilt Folgendes:
1. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.
2. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. b WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille
a) bei einer Mindestdauer der Heranziehung zum Einsatz von vier Wochen oder
b) jedenfalls, sofern der Einsatz unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder unter erheblicher physischer oder psychischer Belastung der zum Einsatz herangezogenen Soldaten Personen erfolgte.
3. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. c WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern die Voraussetzungen nach Z 2 lit. b vorliegen.
4. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. d WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern
a) eine der Voraussetzungen nach Z 2 vorliegt und
b) für einen solchen Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.
(23) Eine mehrfache Verleihung der Einsatzmedaille ist zulässig.
(4) Die Verleihung der Einsatzmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
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