Absatz eins,Auf die Tapferkeitsmedaille ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 über den Ausschluss der Verleihung anzuwenden.
BGBl. I Nr. 77/2024
Wehrrechtsänderungsgesetz 2024
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz und das Militärauszeichnungsgesetz 2002 geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2024 – WRÄG 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8fneu
Paragraph 8 f,
- Absatz 2,Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder setzt die beliehene Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist die Tapferkeitsmedaille abzuerkennen.
- Absatz 3,Die Aberkennung der Tapferkeitsmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.