Absatz eins,Der Bundeskanzler ist zum Zwecke der Erfüllung der in der Verordnung (EU) 2019/881 und in diesem Hauptstück definierten Aufgaben als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Nr. 7 DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4, Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, zu verarbeiten.
BGBl. I Nr. 78/2024
Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz
Bundesgesetz zur Einrichtung einer nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung (Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz – CSZG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Datenverarbeitung
Paragraph 5,
- Absatz 2,Bei den in Absatz eins, genannten personenbezogenen Daten handelt es sich insbesondere um:
- Ziffer einsKontakt- und Identitätsdaten von Teilnehmern und ihren Organisationseinheiten, die zur Ermöglichung und im Zuge der Teilnahme an internationalen, EU-weiten und nationalen Gremien mit Relevanz für die Cybersicherheitszertifizierung erforderlich sind;
- Ziffer 2Daten von Personen, die an einem Geschäftsfall mitwirken oder davon betroffen sind, insbesondere von Konformitätsbewertungsstellen, Herstellern und Anbietern von IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen, Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate und Ausstellern von EU-Konformitätserklärungen sowie von Antragstellern und Beschwerdeführern nach der Verordnung (EU) 2019/881 und nach diesem Hauptstück;
- Ziffer 3Daten von Personen sowie technische Daten, die mit einer gemäß Paragraph 3, Absatz 3, erfolgten Mitteilung über eine festgestellte Sicherheitslücke oder Unregelmäßigkeit in Zusammenhang stehen.
- Absatz 3,Jede Abfrage, Übermittlung und Änderung personenbezogener Daten ist zu protokollieren. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.
- Absatz 4,Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, sofern sie zur Wahrnehmung der festgelegten Befugnisse und Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, spätestens aber sieben Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung eines Verfahrens.