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BGBl. I Nr. 79/2024

kundgemacht 05.07.2024 RIS↗Parlament↗
Gewaltambulanzenförderungs-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung von Gewaltambulanzen (Gewaltambulanzenförderungs-Gesetz – GewaltAFG) erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 79/2024× zu GewaltAFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewaltambulanzenförderungs-Gesetz (GewaltAFG) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.09.2024 · idF BGBl. I Nr. 79/2024 § 1↗RIS↗

Ziele

Paragraph eins,

Gewaltambulanzen sollen zur Erkennung von Gewalt und zur Aufklärung gewalttätiger Übergriffe beitragen, eine qualitätsvolle Befundung und Unterstützung der von Gewalt betroffenen Personen sicherstellen und dem Schutz der von Gewalt betroffenen Personen vor weiteren gewaltsamen Übergriffen dienen. Spuren und andere Beweise sollen gesichert, aufbewahrt und möglichst so aufbereitet werden, dass sie in allfälligen Verfahren als Beweismittel verwertbar sind.